Reglemente

1. Verein
 

1. Name

Unter dem Basketballclub Schaan Woodchucks (BBC Schaan Woodchucks) besteht ein Verein gemäss Art. 246 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.

2. Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 9494 Schaan.

3. Dauer

Der Verein ist von unbestimmter Dauer. 
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. August und endet mit dem 31. Juli.

4. Zweck

Der Verein fördert den Basketballsport und organisiert einen geordneten Spielbetrieb für den Basketballsport. Der Verein bezweckt die Begeisterung und Gewinnung der Jugend für den Basketballsport, sowie die Pflege der Kameradschaft innerhalb des Vereins.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

2. Mitgliedschaft

 

1. Vereinsmitglieder

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Juniorenmitglieder

  • Aktivmitglieder

  • Passivmitglieder

  • Ehrenmitglieder

2. Juniorenmitglieder

Zu den Juniorenmitgliedern gehören alle aktiven Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3. Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind solche, die den Basketballsport aktiv betreiben oder aktiv am Vereinsleben teilnehmen. 

4. Passivmitglieder

Passivmitglieder unterstützen den Verein durch einen jährlichen von der Generalversammlung festgesetzten Mindestbeitrag.

5. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder Basketballsport besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV ernannt.

 

3. Aufnahme

Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung mit einem Zustimmungserfordernis einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben. 

Der Austretende ist für das laufende Jahr beitragspflichtig.

1. Austritt

Der Austritt kann jederzeit erfolgen, sofern sämtliche Pflichten gegenüber dem Verein erfüllt worden sind. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.

2. Ausschluss

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • sich grober oder wiederholter Verletzungen der statuarischen Verpflichtung schuldig macht.

  • gegen die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane verstosst.

  • seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

  • mangelndes Interesse am Vereinsgeschehen zeigt.

  • durch sein Verhalten, seine Äusserungen oder sein Auftreten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt

 

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes und muss spätestens nach einem Jahr von der GV bestätigt werden. Bis zum GV-Entscheid sind die Rechte und Pflichten des Mitgliedes eingestellt. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann innert 14 Tage an die GV Rekurs einreichen.

5. Stimmrecht

An der Generalversammlung besitzen Aktiv- und Ehrenmitglieder ein Stimmrecht. Nur bei einer eigens für die Vereinsauflösung einberufenen Generalversammlung besitzen auch die Passivmitglieder ein Stimmrecht.

6. Mitgliederbeitrag

Der minimale Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.-, der maximale CHF 250.-. Junioren-, Aktiv- und Passivmitglieder zahlen eine jährlich von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag. Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder haben keinen jährlichen Beitrag zu zahlen.

 

7. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung (GV)

  • Der Vorstand

  • Die Rechnungsrevisoren

1. Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder sind vom Vorstand spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuladen.

 

Die GV wird durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand im Falle besonderer Dringlichkeit einberufen oder wenn dies wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden schriftlich verlangen. Die Einberufung der ausserordentlichen GV hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrages zu erfolgen.

2. Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der GV unterstehen:

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  • Genehmigung des Berichts der Rechnungsrevisoren

  • Genehmigung des Budgets

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Jahresbeiträge

  • Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes

  • Wahl der Rechnungsrevisoren

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Aufnahme und Ausschluss von Junioren- und Aktivmitgliedern

  • Revision der Statuten und Reglemente

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder

  • Wahl von Mitgliedern für Sonderaufgaben

3. Beschlussfähigkeit

Die GV ist bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel der Stimmberechtigten, ausser bei Auflösung des Vereins, beschlussfähig.

4. Wahlen

Bei Wahlen oder Beschlüssen wird offen abgestimmt. Auf besonderen Antrag (von einem anwesenden Stimmberechtigten) kann geheime Abstimmung verlangt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder dessen Stellvertreter.

 

5. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Vorstandsmitglieder, die von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Folgende Chargen müssen im Vorstand verteilt werden und sind von drei verschiedenen Vorstandsmitgliedern auszuführen:

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Kassier

6. Präsident

Der Präsident leitet die Vorstandssitzung sowie die Vereinsversammlungen. Er vertritt in der Regel den Verein nach Aussen. Er besammelt den Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

7. Vizepräsident

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten.

8. Kassier

Der Kassier führt die Buchhaltung und das Rechnungswesen. Er ist für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere verantwortlich.

9. Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Statuten in finanzieller, organisatorischer und sportlicher Hinsicht. Dem Vorstand obliegt:

  • Prov. Aufnahme, Antrag auf Suspension oder Ausschluss von Mitgliedern

  • Vertretung des Vereins nach Aussen

  • Vollzug der Beschlüsse, Leitung der Geschäfte sowie Leitung von Vereinsanlässen

  • Kontakt mit seinen Mitgliedern, Behörden, Verbände und anderen Vereinen.

10. Befugnis

Der Vorstand ist befugt, Vorstandsmitglieder, welche während des laufenden Vereinsjahres austreten, bis zur Generalversammlung provisorisch zu ersetzen. Weiter ist er befugt, zur Bewältigung ausserordentlicher Arbeiten, Kommissionen zu bestellen oder einzelne Mitglieder zu beauftragen.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.

 

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied. Quittungen werden rechtsgültig vom Kassier allein unterzeichnet.

11. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder dessen Stellvertreter.

12. Die Rechnungsrevisoren

Die GV wählt auf je 1 Jahr mindestens einen Rechnungsrevisor. Dieser hat die Buchhaltung und die Jahresrechnung zu prüfen, sich den Kassabestand, das Inventar, sowie Werttitel vorlegen zu lassen und jeweils der GV einen Bericht über ihren Befund vorzulegen. Die bisherigen Revisoren sind wieder wählbar.

 

8. Finanzen

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge

  • Sponsoren und Gönner

  • Landes- und Gemeindebeiträge

  • Sonstige Einnahmen

1. Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

2. Anspruch auf Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gewinne, die durch den Verein erzielt werden, dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.

9. Änderung der Vereinsstatuten

Die Abänderung dieser Statuten kann nur durch die GV beschlossen werden Es entscheidet die absolute Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.

 

Abänderungsanträge, die nicht vom Vorstand ausgehen, sind diesem mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Solche Anträge sind vom Vorstand der GV zu unterbreiten. 

10. Auflösung des Vereins

Zum Zwecke der Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens hierzu einberufenen GV. An dieser speziellen GV sind Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Diese ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert 4 Wochen neu einberufen werden. Es entscheidet eine Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.

Bei einer Auflösung entscheidet die GV über Liquidation oder Art der Auflösung sowie über die Verwendung des allfälligen Vereinsvermögens.

11. Haftung

Für Schäden die aus der Handlung seiner Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs entstehen können, lehnt der Verein jede Haftung ab. Ausserdem wird jede Haftung des Vereins für Unfälle, Diebstahl etc. die sich bei der Ausübung des Sports ereignen, abgelehnt.

12. Datenschutz

Die Bestimmungen über den Datenschutz gemäss DSGVO werden vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beruf, Funktion im Verein) mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Das Mitglied erteilt ferner seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der vorbeschriebenen Datenverarbeitung eventuell vom Mitglied aufgenommene Fotos für Vereinszwecke – insbesondere deren Publikation in Vereinsmedien (online und Print) – verwendet werden dürfen. Der Verein meldet die personenbezogenen Daten der Mitglieder zudem an die Gemeinde Schaan, das Liechtenstein Olympic Committee und bei Bedarf an die Stabsstelle für Sport der Liechtensteinischen Landesverwaltung zwecks Beantragung von Jahresbeiträgen oder Sportfördergeldern.